Stand: 15. Juli 2017


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Die Satzung

Satzung des Vereins

Hamburger Landsmannschaft der Pommern e.V. in der Fassung vom 22.02.2006


§ 1 Name, Sitz, Zweck
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Organe
§ 6 Der geschäftsführende Vorstand
§ 7 Der erweiterte Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Beschlussfassung
§10 Gemeinnützigkeit
§11 Auflösung
§12 Inkrafttreten der Satzung


§1 Name, Sitz, Zweck

Der im Vereinsregister eingetragene Verein "Hamburger Landsmannschaft der Pommern e. V.", Sitz in Hamburg, will die heimatpolitischen, kulturellen und sozialen Interessen der im Raum Hamburg wohnenden Pommern und seiner Angehörigen wahrnehmen und durch seine Arbeit den förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken "Fürsorge für Flüchtlinge und Vertriebene" sowie der "Heimatpflege" dienen.
Die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins beruhen auf der Grundlage der Charta der deutschen Heimatvertriebenen vom 5. August 1950 und sie werden im wesentlichen durch folgende Aktivitäten umgesetzt:

1. Einsatz für die Verwirklichung der Menschenrechte, des Selbstbestimmungsrechts, des Rechtes auf die angestammte Heimat und die Durchsetzung eines internationalen Vertreibungsverbotes im Sinne einer Wiederherstellung der allgemeinen Gerechtigkeit.
2. Einsatz für die Erhaltung, Pflege und Entfaltung des heimatlichen Kulturgutes, für die Vermittlung von Kenntnissen über Pommern und die deutschen Siedlungsgebiete durch kultur- und bildungsorientierte Angebote für seine Mitglieder, und zwar innerhalb Deutschlands und Polens, insbesondere im früheren Pommern u.a. in Gestalt von Volkstanz, Liedgut, Volkstrachten, Film- und Diavorführungen sowie Heimatfesten.
3. Beiträge zur Wiederherstellung, Pflege und Erhaltung von Kirchen, Gedenkstätten und Gedenksteinen im früheren Pommern auch durch diesbezüglich weitergeleitete Mittel an die unselbständigen Heimatkreisgruppen.
4. Übrige Mittelweitergabe an die unselbständigen Heimatkreisgruppen zur nachweislichen Verwendung für die satzungsgemäßen Zwecke.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

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§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

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§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen werden, die aus Pommern stammen sowie alle natürlichen und juristischen Personenvereinigungen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen.

 
Ein Aufnahmeantrag ist zu stellen, über ihn entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod
b) Kündigung, die dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären ist.
c) Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn
aa) das Mitglied das Ansehen oder das Interesse des Vereins schädigt
bb) das Mitglied trotz wiederholter Mahnung seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt
cc) ein anderer wichtiger Grund vorliegt

Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Vor der Beschlussfassung ist dem Betreffenden Gehör zu gewähren. Ihm ist der Beschluss über den Ausschluss - sofern einer gefasst wird - durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen mit dem Hinweis, dass gegen denselben binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden kann. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

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§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Landesverband und zur Ausübung der durch sie begründeten Rechte. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist jährlich zu entrichten, spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres.

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§5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand (GV)
3. der erweiterte Vorstand (EV)

Untergliederungen des Vereins sind:

1. die Heimatkreisgruppen
2. Gruppen mit besonderen Aufgaben

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§6 Der geschäftsführende Vorstand

Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Vertretern. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht von einem beauftragten Geschäftsführer weisungsgemäß erledigt werden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden dem erweiterten Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

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§7 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 5 weiteren Personen.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

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§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet nach Möglichkeit im 1. Vierteljahr jedes Kalenderjahres statt. Auf ihr gibt der Vorsitzende den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und der Schatzmeister den über die Jahresabrechnung. Sie beschließt den Haushaltsplan. Bei Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Jede Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Diesem gleichgestellt ist eine Mitteilung im Vereinsorgan (Pommersche Zeitung) mit Bekanntgabe der Tagesordnung und Wahrung der Vier-Wochen-Frist.

Die Aufgaben:

1. Wahl des Gesamtvorstandes gemäß §7
2. Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Vertreter
3. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte, sowie des Berichtes der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das neue Geschäftsjahr
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
7. Beschlussfassung über Satzungsänderung

Über die Mitgliederversammlung führt der Schriftführer ein Protokoll, welches von dem Vorsitzenden und ihm zu unterzeichnen ist.
Anträge zur Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern gestellt werden. Sie sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

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§9 Beschlussfassung

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Versammlungsleiter) den Ausschlag. Handelt es sich um die Wahl des Vorsitzenden, so sind weitere Wahlvorgänge erforderlich. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig hält oder ein Mitglied der Versammlung dieses verlangt. Zu einem Beschluss, der eine Satzungänderung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über alle Beschlüsse sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung des beschließenden Gremiums zu verlesen, sofern nicht auf die Verlesung durch Mehrheitsbeschluss verzichtet wird.

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§10 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt die in §1 Ziffer 1.) bis 4.) definierten gemeinnützigen Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Fürsorge für Flüchtlinge und Vertriebene oder Heimatpflege.

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§11 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. ¾ der gesamten Mitglieder müssen für eine Auflösung stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig, und zwar mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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§12 Inkrafttreten der Satzung

Sie ist durch die Mitgliederversammlung am 22.02.2006 mit 2/3 Mehrheit beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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