Stand: 15. Juli 2017
Druckversion der Satzung doppelseitig ausdrucken und zur DIN A5 Broschüre falten
Satzung des Vereins
Hamburger Landsmannschaft der Pommern e.V. in der Fassung vom 22.02.2006
§ 1 Name, Sitz, Zweck
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Organe
§ 6 Der geschäftsführende Vorstand
§ 7 Der erweiterte Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Beschlussfassung
§10 Gemeinnützigkeit
§11 Auflösung
§12 Inkrafttreten der Satzung
Der im Vereinsregister eingetragene Verein "Hamburger Landsmannschaft
der Pommern e. V.", Sitz in Hamburg, will die heimatpolitischen, kulturellen
und sozialen Interessen der im Raum Hamburg wohnenden Pommern und seiner
Angehörigen wahrnehmen und durch seine Arbeit den förderungswürdig anerkannten
gemeinnützigen Zwecken "Fürsorge für Flüchtlinge und Vertriebene"
sowie der "Heimatpflege" dienen.
Die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins beruhen auf der Grundlage der Charta
der deutschen Heimatvertriebenen vom 5. August 1950 und sie werden im wesentlichen
durch folgende Aktivitäten umgesetzt:
1. Einsatz für die Verwirklichung der Menschenrechte, des Selbstbestimmungsrechts,
des Rechtes auf die angestammte Heimat und die Durchsetzung eines internationalen
Vertreibungsverbotes im Sinne einer Wiederherstellung der allgemeinen Gerechtigkeit.
2. Einsatz für die Erhaltung, Pflege und Entfaltung des heimatlichen Kulturgutes,
für die Vermittlung von Kenntnissen über Pommern und die deutschen Siedlungsgebiete
durch kultur- und bildungsorientierte Angebote für seine Mitglieder, und zwar
innerhalb Deutschlands und Polens, insbesondere im früheren Pommern u.a. in Gestalt von
Volkstanz, Liedgut, Volkstrachten, Film- und Diavorführungen sowie Heimatfesten.
3. Beiträge zur Wiederherstellung, Pflege und Erhaltung von Kirchen, Gedenkstätten
und Gedenksteinen im früheren Pommern auch durch diesbezüglich weitergeleitete
Mittel an die unselbständigen Heimatkreisgruppen.
4. Übrige Mittelweitergabe an die unselbständigen Heimatkreisgruppen zur
nachweislichen Verwendung für die satzungsgemäßen Zwecke.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Mitglieder können Einzelpersonen werden, die aus Pommern stammen sowie alle natürlichen und juristischen Personenvereinigungen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen.
Ein Aufnahmeantrag ist zu stellen, über ihn entscheidet der geschäftsführende
Vorstand durch Beschluss. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Kündigung, die dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären
ist.
c) Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden
kann, wenn
aa) das Mitglied das Ansehen oder das Interesse des Vereins schädigt
bb) das Mitglied trotz wiederholter Mahnung seiner Beitragsverpflichtung
nicht nachkommt
cc) ein anderer wichtiger Grund vorliegt
Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Vor der Beschlussfassung ist dem Betreffenden Gehör zu gewähren. Ihm ist der Beschluss über den Ausschluss - sofern einer gefasst wird - durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen mit dem Hinweis, dass gegen denselben binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden kann. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Landesverband und zur Ausübung der durch sie begründeten Rechte. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist jährlich zu entrichten, spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres.
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand (GV)
3. der erweiterte Vorstand (EV)
Untergliederungen des Vereins sind:
1. die Heimatkreisgruppen
2. Gruppen mit besonderen Aufgaben
§6 Der geschäftsführende Vorstand
Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Vertretern. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht von einem beauftragten Geschäftsführer weisungsgemäß erledigt werden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden dem erweiterten Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus dem geschäftsführenden
Vorstand und bis zu 5 weiteren Personen.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige
Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Die Mitgliederversammlung findet nach Möglichkeit im 1. Vierteljahr jedes
Kalenderjahres statt. Auf ihr gibt der Vorsitzende den Bericht über das
abgelaufene Geschäftsjahr und der Schatzmeister den über die Jahresabrechnung.
Sie beschließt den Haushaltsplan. Bei Bedarf kann der geschäftsführende
Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Jede Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß mit einer Frist von 4 Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Diesem gleichgestellt ist eine
Mitteilung im Vereinsorgan (Pommersche Zeitung) mit Bekanntgabe der
Tagesordnung und Wahrung der Vier-Wochen-Frist.
Die Aufgaben:
1. Wahl des Gesamtvorstandes gemäß §7
2. Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Vertreter
3. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte, sowie des Berichtes der
Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das neue Geschäftsjahr
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
7. Beschlussfassung über Satzungsänderung
Über die Mitgliederversammlung führt der Schriftführer ein Protokoll,
welches von dem Vorsitzenden und ihm zu unterzeichnen ist.
Anträge zur Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern gestellt werden.
Sie sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich dem
geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Versammlungsleiter)
den Ausschlag. Handelt es sich um die Wahl des Vorsitzenden, so sind weitere
Wahlvorgänge erforderlich. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn der
Vorsitzende es für zweckmäßig hält oder ein Mitglied der Versammlung dieses
verlangt. Zu einem Beschluss, der eine Satzungänderung enthält, ist eine
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über alle Beschlüsse
sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem
Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung des beschließenden Gremiums zu
verlesen, sofern nicht auf die Verlesung durch Mehrheitsbeschluss verzichtet
wird.
Der Verein verfolgt die in §1 Ziffer 1.) bis 4.) definierten gemeinnützigen Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Fürsorge für Flüchtlinge und Vertriebene oder
Heimatpflege.
Der Verein kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. ¾ der gesamten Mitglieder müssen für eine Auflösung stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig, und zwar mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Sie ist durch die Mitgliederversammlung am 22.02.2006 mit 2/3 Mehrheit beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ende